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   BGH, 20.03.2019 - VII ZB 67/18   

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https://dejure.org/2019,9815
BGH, 20.03.2019 - VII ZB 67/18 (https://dejure.org/2019,9815)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2019 - VII ZB 67/18 (https://dejure.org/2019,9815)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2019 - VII ZB 67/18 (https://dejure.org/2019,9815)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Beschwerde aufgrund eines vorhandenen spezielleren Rechtsmittels

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsbeschwerde wegen Abhängigmachen des Erlasses eines Kostenfestsetzungbeschlusses von der Zahlung eines Vorschusses für Zustellungskosten

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ZPO § 788 Abs 2; GKG § 17 Abs 1
    Zur Frage, ob es sich beim Verfahren auf Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten um eine antragsbedingte Handlung im Sinne des § 17 Abs. 1 GKG handelt. Die Folge wäre eine Vorschusspflicht des Antragstellers für die Zustellungsauslagen.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.09.2011 - VIII ZB 22/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Einwand einer Mitteilungspflichtverletzung des

    Auszug aus BGH, 20.03.2019 - VII ZB 67/18
    Die Gläubigerin und Kostenschuldnerin hat die Vorschussanforderung nicht mit dem spezielleren Rechtsbehelf nach § 67 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 5 GKG angegriffen mit der Folge, dass die aufgeworfene Frage im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZB 22/10 Rn. 9, NJW-RR 2012, 311).
  • LG Würzburg, 06.05.2020 - 3 T 711/20

    Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten nur auf Antrag

    Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die jeweils von zwei Beschwerdegerichten im Verfahren über die Entscheidung sofortiger Beschwerden (§ 793 i. V. m. §§ 567 ff. ZPO) zugelassenen Rechtsbeschwerden (§ 574 Abs. 1 ZPO) zu eben dieser Rechtsfrage (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. V. 04.12.2018 - 19 T 140/18 -, juris, Rn. 8; LG Verden, Beschluss vom 02.11.2015 - 3 T 120/15 -, juris, Rn. 11) jeweils zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - VII ZB 67/18 -, juris; BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - VII ZB 66/15 -, juris).

    Ausweislich der jeweiligen Tenorbegründung hat der Bundesgerichtshof die von den Beschwerdegerichten als entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage für sich selbst als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil im einen Fall bereits eine anderweitige bindende und formell rechtskräftige Entscheidung hierüber durch das Beschwerdegericht ergangen sei (BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - VII ZB 66/15 -, juris) und im anderen Fall im Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Hintergrund des spezielleren Rechtsmittels der Vorschussbeschwerde die Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit der Vorschussanforderung gar nicht entscheidungserheblich sein könne (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - VII ZB 67/18 -, juris).

    Das nunmehr die weitere Beschwerde zulassende Beschwerdegericht sieht indessen, wenngleich der Bundesgerichtshof in beiden Entscheidungen ein Bedürfnis zur Klärung der Rechtsfrage wegen deren mangelnder grundsätzlichen Bedeutung per se verneint hat (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO; bei (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - VII ZB 67/18 -, juris, zitiert als § 577 Abs. 6 Nr. 3 ZPO), ein solches Bedürfnis durchaus noch als gegeben an, auch wenn selbst dem für diese zuständigen Oberlandesgericht Bamberg die Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht möglich sein wird, da absehbar zumindest innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks Bamberg ein Bedürfnis an einer einheitlichen Handhabung der Auslagenerhebungspraxis einerseits und an einer Einheitlichkeit der hierzu ergehenden Rechtsprechung der Beschwerdegerichte bestehen dürfte, mithin also eine grundsätzliche Bedeutung für die zu klärende Rechtsfrage gegeben ist (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 99 zu § 526 Abs. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 13.03.2003 - IX ZB 134/02 -, juris, Rn. 6).

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